Published: 26 Februar 2024

Wählen

– Wahl zum Europäischen Parlament am Sontag, den 9. Juni 2024

Wer darf wählen?

Sie haben das Recht zu wählen, wenn Sie schwedischer Staatsbürger sind, am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Schweden registriert sind oder waren.

Schwedische Staatsbürger, die in Schweden registriert sind, werden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wenn Sie im Ausland gemeldet sind, müssen Sie sich alle zehn Jahre zum Wählerverzeichnis anmelden. Eine Person, die noch nie in Schweden registriert war, hat kein Wahlrecht.

Sie haben auch das Recht zu wählen, wenn Sie die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen, in Schweden gemeldet sind und sich für das Wählerverzeichnis registriert haben. Sie registrieren sich spätestens 30 Tage vor dem Wahltag bei der Provinzverwaltung.

Wenn Sie wahlberechtigt sind, erhalten Sie per Post eine Wahlbenachrichtigung. Die Wahlbenachrichtigung enthält Information über Ihr Wahlrecht und darüber, wo Sie wählen können. Wenn Ihre Wahlbenachrichtigung abhanden gekommen ist, können Sie eine neue bestellen.

So wählen Sie

Ihre Wahl ist geheim, und Sie müssen niemandem sagen, wie Sie wählen.

Die Stimmzettel sind überall dort erhältlich, wo Sie wählen können. Bei Europawahlen sind alle Stimmzettel weiß. Wenn Sie wählen, legen Sie einen Stimmzettel in einen Umschlag.

Wenn Sie wählen, müssen Sie sich ausweisen können. Wenn Sie keinen Ausweis haben, kann eine andere Person Ihre Identität bestätigen, aber dann muss diese Person ihren eigenen Ausweis vorzeigen.

Eine Partei wählen

Sie wählen eine Partei. Der Name der Partei steht auf dem Stimmzettel. Wenn Sie den Stimmzettel Ihrer Partei nicht finden, können Sie den Namen Ihrer Partei auf einen leeren Stimmzettel schreiben.

Wählen Sie eine Partei und eine Person

Wenn Sie möchten, dass eine bestimmte Parteikandidatin oder ein bestimmter Parteikandidat gewählt wird, können Sie das Kästchen vor dem Namen dieser Person auf dem Stimmzettel ankreuzen. Sie können nur eine Kandidatin bzw. einen Kandidaten ankreuzen. Sie können auch persönlich wählen, indem Sie den Namen der Partei und den Namen der Kandidatin bzw. des Kandidaten auf einen leeren Stimmzettel schreiben.

Vorzeitige Wahl in Ihrer eigenen oder einer anderen Gemeinde

Es gibt Frühwahllokale für die vorzeitige Stimmabgabe. Sie können in jedem Frühwahllokal im ganzen Land wählen. Die vorzeitige Stimmabgabe beginnt am 22. Mai und endet am 9. Juni. Sie müssen Ihre Wahlbenachrichtigung bei der vorzeitigen Stimmabgabe dabei haben. Wenn Ihre Wahlbenachrichtigung abhanden gekommen ist, können Sie eine neue bestellen.

Wählen Sie am 9. Juni in Ihrem Wahllokal

Alle Wähler gehören zu einem Wahllokal. Das Wahllokal ist nur am Wahltag geöffnet. Sie können nur in dem Wahllokal wählen, das auf Ihrer Wahlbenachrichtigung steht.

Wahl im Ausland

Wenn Sie im Ausland leben oder sich dort aufhalten, können Sie in vielen schwedischen Botschaften und Konsulaten per Briefwahl oder vorzeitig wählen. Um per Briefwahl zu wählen, müssen Sie ein besonderes Material anfordern. Außerdem brauchen Sie zwei Zeugen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Stimmabgabe aus dem Ausland kann frühestens am 25. April geschickt werden. In den Botschaften und Konsulaten können Sie frühestens ab dem 16. Mai vorzeitig wählen.

Stellvertretung bei der Wahl

Sie können sich bei der Wahl durch eine andere Person vertreten lassen, wenn Sie aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Alter nicht in der Lage sind, Ihr Wahllokal oder ein Frühwahllokal aufzusuchen. In diesem Fall müssen Sie besonderes Material anfordern. Die Stimmabgabe kann frühestens am 16. Mai und spätestens am 9. Juni erfolgen.

Sie benötigen eine bevollmächtigte Person und eine Zeugin oder einen Zeugen. Beide müssen mindestens 18 Jahre alt sein, und es darf nicht dieselbe Person sein, die sowohl Bevollmächtigte*r als auch Zeugin oder Zeuge ist. Wenn die bevollmächtigte Person Ihre Stimme in einem Frühwahllokal abgeben soll, muss er oder sie Ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen.

Sie können auch mittels einer bevollmächtigten Person wählen, wenn Sie sich in U-Haft oder einer Justizvollzugsanstalt befinden. Wenn Sie sich in einem ländlichen Raum mit Landbriefträger aufhalten, können Sie außerdem mit Hilfe der Landbriefträgerin oder des Landbriefträgers als bevollmächtigte Person wählen.

Wen können Sie bevollmächtigen?

Die bevollmächtigte Person muss mindestens 18 Jahre alt sein. Folgende Personen können bevollmächtigt werden:
  • eine Angehörige oder ein Angehöriger,
  • Ihre Pflegeperson oder eine andere Person, die Ihnen in persönlichen Angelegenheiten hilft,
  • eine im Untersuchungsgefängnis oder in der Justizvollzugsanstalt angestellte Person,
  • ein Landbriefträger oder eine Landbriefträgerin, wenn Sie sich in einem ländlichen Raum mit Landbriefträger*innen aufhalten.

Mobile Wahl

Die mobile Wahl ist für Personen gedacht, die infolge von Krankheit, Alter oder Behinderung nicht in der Lage sind, in einem Frühwahllokal oder in einem gewöhnlichen Wahllokal zu wählen. Bei der mobilen Wahl organisiert Ihre Gemeinde zwei Wahlhelfer*innen, die zu Ihnen nach Hause kommen und Ihre Wahl entgegennehmen. Wenden Sie sich für weitere Informationen an Ihre Gemeinde.

Fragen?

Möchten Sie Material oder eine neue Wahlbenachrichtigung bestellen? Oder haben Sie Fragen dazu, wo und wie Sie wählen können? Dann kontaktieren Sie bitte den kommunalen Wahlvorstand, besuchen die Website www.val.se oder rufen Valupplysningen (die Wahlinformation) an unter der Rufnummer
020-825 825 (innerhalb Schwedens) oder +46 (0) 771 270 999 (aus dem Ausland).