Wählen
Sonntag, den 11. September 2022, wählt Schweden den Reichstag sowie die Gemeinderäte und die Regionalräte.
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt ist, wer spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet. Ausschlaggebend für Wahlrecht und Zugehörigkeit zu einem Wahldistrikt sind die Angaben im Einwohnermelderegister 30 Tage vor dem Wahltag.
Wahlberechtigt bei der Reichstagswahl sind
- schwedische Staatsangehörige, die in Schweden gemeldet sind oder waren.
Wahlberechtigt bei den Kommunal- und den Regionalwahlen sind:
- schwedische Staatsangehörige, die in Schweden gemeldet sind;
- Bürger eines EU-Mitgliedsstaates und Bürger Islands oder Norwegens, die in Schweden gemeldet sind;
- Staatsangehörige eines sonstigen Landes, die seit drei Jahren vor dem Wahltagtag ohne Unterbrechung in Schweden gemeldet sind.
Wahlberechtigte bekommen eine Wahlbenachrichtigung
Wahlberechtigte bekommen etwa drei Wochen vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung [röstkort]. Das Dokument informiert Sie, an welcher Wahl Sie teilnehmen dürfen sowie den Namen, die Adresse und die Öffnungszeiten des Wahllokals. Haben sie die Benachrichtigung verloren/nicht erhalten, können Sie bei der Gemeinde oder Wahlbehörde [Valmyndigheten] eine neue anfordern.
Stimmzettel
In Schweden wird nicht durch Ankreuzen gewählt, sondern durch Abgeben von Stimmzetteln, unterschieden nach Parteien und Wahl. Farbliche Kennzeichnung: Reichstag: gelb. Kommunal:. weiß. Regional: blau. Stimmzettel liegen überall aus, wo man wählen kann.
Stimme für eine Partei
In Schweden stimmt man grundsätzlich für eine Partei. Deren Name steht auf den Stimmzetteln. Finden Sie den Zettel „Ihrer“ Partei nicht? Dann tragen Sie deren Namen auf einen Blankozettel ein.
Stimme für eine Person
Wollen Sie Ihre Stimme einem bestimmten Kandidaten Ihrer Partei geben? Dann kreuzen Sie dessen/deren Namen auf der Kandidatenliste des Stimmzettels an. Oder Sie schreiben den Namen auf den Blankostimmzettel der Partei.
Wählen können Sie hier
Stimmabgabe in Ihrem Wahllokal am Wahltag, dem 11. September
Wählen können Sie nur in dem Wahllokal, das auf Ihrer Benachrichtigung vermerkt ist.
Geöffnet ist es nur am Wahltag. Bei Stimmabgabe im Wahllokal werden Sie im Wählerverzeichnis [röstlängd] abgehakt, und dann Ihre Stimmzettel werden in die Urne geworfen
Vorauswahl im Stimmabgabelokal [röstningslokal] der eignen oder einer fremden Gemeinde
Vorzeitige Stimmabgabe ist in jedem beliebigen Stimmabgabelokal [röstningslokal] in Schweden möglich und zwar im Zeitraum 23. August bis Wahltag. Wichtig: Wahlbenachrichtigung mitbringen. Mehr zur vorzeitigen Stimmabgabe bei der Infostelle der Gemeinde oder auf val.se
Stimmabgabe im Ausland
Befinden Sie sich im Ausland, können Sie Ihre Stimme entweder per Briefwahl oder per Vorauswahl in einer schwedischen Auslandsvertretung abgeben. Für die Briefwahl müssen Sie die Wahlunterlagen bei der Wahlbehörde, der Gemeinde oder einer Auslandsvertretung anfordern. Ihren Wahlbrief können Sie frühestens am 28. Juli zur Post geben. Die Vorauswahl bei einer Auslandvertretung beginnt frühestens am 18. August.
Anweisungen für Wähler*innen und Zeugen*Zeuginnen bei der Briefwahl
Auf der Vorderseite eines Stimmzettelumschlags bestätigt der*die Wähler*in, dass er/sie:
- in Anwesenheit von zwei Zeugen*Zeuginnen seine*ihre Stimmzettel in diesen Umschlag gelegt und diesen versiegelt hat
- frühestens 45 Tage vor dem Wahltag seine*ihre Wahlumschläge im Ausland oder an Bord eines Schiffes auf einer Auslandsreise fertiggestellt hat.

Vorderseite eines Briefumschlags für Briefwahl
Auf der Rückseite des Stimmzettelumschlags für Briefwahl bezeugen zwei Personen, dass:
- der*die Wähler*in seine*ihre Stimmzettelumschläge fertiggestellt und selbst unter Punkt 3 (Vorderseite des Umschlags) unterschrieben hat
- ihnen nichts bekannt ist, was gegen die Angaben des Wählers*der Wählerin spricht.
Die Zeuginnen und Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Alle Angaben müssen ausgefüllt werden:
A. Unterschrift
B. Name in Druckbuchstaben
C. Adresse
D. Schwedische Personenkennziffer (oder Geburtsdatum nur, wenn Sie als Zeuge*Zeugin keine Personenkennziffer haben)

Rückseite eines Briefumschlags für Briefwahl
Sie müssen sich ausweisen
Vor der Stimmabgabe müssen Sie eine Identitätsurkunde vorlegen. Fehlt Ihnen eine solche, kann eine andere Person Ihre Identität bestätigen. Diese Person muss dann ihrerseits ihre Identität nachweisen.
Hilfe bei der Stimmabgabe
Stimmabgabe per Bote
Wenn Krankheit, Behinderung oder Alter Sie am Gang zum Wahllokal oder zum Lokal für Vorauswahl hindern, können Sie Ihre Stimme von einem Boten überbringen lassen. Dies gilt auch für Gefangene einer U-Haft- oder Vollzugsanstalt.
Die Sendung ist frühestens am 18. August und spätestens am Wahltag zusammenzustellen. Den Boten begleitet ein Zeuge. Der Bote darf nicht zugleich Zeuge sein. Beide müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wer kann Bote sein?
Der Bote muss mindestens 18 Jahre alt sein. Den Auftrag kann übernehmen:
- ein Angehöriger;
- eine Pflege- oder sonstige Hilfsperson;
- ein/e Mitarbeiter/in der Haftanstalt;
- ein/e Landbriefträger/in (nur wenn Sie an der Zustellstrecke wohnen).
Um einen Boten einschalten zu können, benötigen Sie besondere Wahlunterlagen. Die fordern Sie bei Ihrer Gemeinde oder bei der Wahlbehörde an. Wenn Sie vorauswählen, müssen Sie Ihre Wahlbenachrichtigung vorlegen.
Stimmabgabe über Abholer
Für Kranke, Alte und Behinderte, die an Vorauswahl oder Stimmabgabe im Wahllokal nicht teilnehmen können, ist die Stimmabgabe über Abholer [ambulerande röstmottagning] vorgesehen. Ihre Gemeinde schickt dann zwei Mitarbeiter zu Ihnen, die Ihren Wahlumschlag abholen. Bei der Gemeinde erfahren Sie mehr.